ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - FIBRO NORMALIEN


Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1. Vertragsschluss und Lieferung
a) Der Vertrag zwischen Besteller und Lieferer kommt zustande, wenn der Lieferer den Auftrag des Bestellers mit einer Auftragsbestätigung annimmt oder spätestens mit dem Versand der bestellten Ware bzw. dem Erbringen der Dienstleistung bzw. der Durchführung der Montage oder Reparatur.

b) Bei einer Bestellung per Webshop bestätigt der Lieferer dem Besteller den Zugang der Bestellung zunächst unverzüglich auf elektronischem Wege mit einer E-Mail-Bestellbestätigung. Eine Vertragsannahme ist in dieser E-Mail-Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer den Auftrag des Bestellers mit einer separaten Auftragsbestätigung annimmt oder spätestens mit dem Versand der bestellten Ware bzw. dem Erbringen der Dienstleistung.

c) Der Besteller verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung.

d) Bei der Bestellung von mehreren Waren und Dienstleistungen liegen getrennte und voneinander unabhängige Angebote zum Abschluss von mehreren Kauf- oder Werkverträgen über jede einzeln bestellte Ware oder Dienstleistung vor.

e) Sollte der Lieferer feststellen, dass einzelne Waren und Dienstleistungen ausnahmsweise nicht mehr verfügbar sein sollten oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden können, so nimmt er die Vertragsangebote nur bezüglich der verfügbaren oder lieferbaren Waren oder Dienstleistungen an.

f) Soweit Angebote nicht angenommen werden, benachrichtigt der Lieferer den Besteller umgehend.

g) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

h) Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bei Sonderanfertigungen und Sonderwerkzeugen kann die bestätigte Stückzahl um 10%, mindestens jedoch um 2 Stück, unter- oder überschritten werden.

2. Preise und Verpackung
a) Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu den bei der Bestellung gültigen Listenpreisen des Lieferers ab Lager. Die Preise gelten ab Werk (EXW), jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

c) Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3. Versendung und Gefahrübergang, Abnahme
a) Sofern die Versandart nicht vereinbart ist, erfolgt sie nach dem billigen Ermessen des Lieferers.

b) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

c) (1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückbehaltung nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit, pauschale Verzugsentschädigung
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

b) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

c) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefert.

e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

f) (1) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt 8 b)

(2) Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

g) Eine Verzugsentschädigung kann vom Lieferer erst verlangt werden, wenn der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert.

h) (1) Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(2) Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

(3) Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.

6. Eigentumsvorbehalt
Für alle Lieferungen und Leistungen durch den Lieferer gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt:

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.

b) Dem Besteller ist gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

c) Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrages (einschl. MwSt.), der sich aus dem Liefergeschäft zwischen Lieferer/Besteller gibt, an den Lieferer zu seiner Sicherung ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

f) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Entsprechendes gilt auch bei Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen.

g) Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller.

h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

i) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vom Lieferer nach billigem Ermessen getroffen wird.

7. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 - wie folgt:

Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

e) Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.

f) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische - elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Einwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.

g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel

h) (1) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

(2) Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(3) Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

i) Die in Abschnitt 7 h) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8 b) für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 h) ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
j) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen im Schutzrecht der Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Bestellter ihn schadlos zu halten.

8. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
a) Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8 b).

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montagen
Sofern Montagearbeiten neben Lieferungen erbracht werden, gelten - nur für die Montagen - die folgenden Montagebedingungen.

a) Montagepreis, Abrechnung und Zahlung, Leistungsnachweise

(1) Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen des Lieferers abgerechnet, die dem Besteller, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliches Anfordern kostenlos übersendet werden.

(2) Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten beim Lieferer gültigen Preisen abgerechnet.

(3) Die Abrechnung der Montageleistung erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, kann der Lieferer die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.

(4) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

(6) Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen der Monteure des Lieferers mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.

(7) Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise sind grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen.

b) Mitwirkung des Bestellers

(1) Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

(2) Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen.

(3) Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Lieferer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

c) Technische Hilfeleistung des Bestellers

(1) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Lieferer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt 9 f) und Abschnitt 9 g).
  • Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
  • Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
  • Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
  • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(2) Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Lieferers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Lieferers unberührt.

d) Montagefrist, Montageverzögerung

(1) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(2) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Lieferer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

(3) Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Lieferer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

(4) Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

(5) Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 g) Abs. 3 dieser Bedingungen.

(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Lieferer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. e) Abnahme

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Lieferers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

f) Mängelansprüche

(1) Nach Abnahme der Montage haftet der Lieferer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Absatz 5 und Absatz 6 sowie lit. g) in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.

(2) Die Haftung des Lieferers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

(3) Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4) Bei berechtigter Beanstandung trägt der Montageunternehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.

(5) Lässt der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

(6) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 g) Abs. 3 dieser Bedingungen.

g) Haftung des Lieferers für Montageleistungen, Haftungsausschluss

(1) Wird bei der Montage ein vom Lieferer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

(2) Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Montageunternehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 f) und 9 g) Abs.1 und 3.

(3) Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

h) Ersatzleistung des Bestellers Werden ohne Verschulden des Lieferers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

10. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Reparaturen
Sofern Reparaturen erbracht werden, gilt das folgende:

a) Allgemeines: Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Lieferer geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Lieferer kein Verschulden trifft, stellt der Besteller den Lieferer von evtl. Ansprüchen Dritteaus gewerblichen Schutzrechten frei.

Der Besteller hat den Lieferer über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

b) Nicht durchführbare Reparatur(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

(2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

(3) Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Lieferer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft. Der Lieferer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

c) Kostenangaben, Kostenvoranschlag

(1) Soweit möglich, wird dem Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Lieferer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

(2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

d) Preis und Zahlung Für den Reparaturpreis, die Abrechnung und die Zahlung gilt Ziff. 9 a) dieser Bedingungen entsprechend.

e) Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers bei Reparatur außerhalb des Werkes des Lieferers

(1) Der Besteller hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

(2) Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Lieferer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

(3) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Lieferer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte 10 j) und 10 k) entsprechend.
  • Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
  • Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
  • Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
  • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(4) Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Lieferers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

(5) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Lieferers unberührt.

f) Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Lieferers

(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten beim Lieferer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Lieferer durch den Besteller wieder abgeholt.

(2) Der Besteller trägt die Transportgefahr.

(3) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transport- gefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

(4) Während der Reparaturzeit im Werk des Lieferers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

(5) Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme kann der Lieferer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Lieferers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

g) Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

(1) Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

(2) Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

(3) Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(4) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

(5) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Lieferer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nach- weislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

(6) Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Lieferer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10 k) Abs. 3 dieser Bedingungen.

h) Abnahme

Für die Abnahme der Reparaturleistung gilt Abschnitt 9 e) dieser Bedingungen entsprechend.

i) Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor in entsprechender Anwendung von Abschnitt 6 dieser Bedingungen.

(2) Dem Lieferer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

j) Mängelansprüche

(1) Nach Abnahme der Reparatur haftet der Lieferer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abs. 5 und 6 und Abschnitt 10 k) in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.

(2) Die Haftung des Lieferers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile.

(3) Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4) Bei berechtigter Beanstandung trägt der Lieferer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

(5) Lässt der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

(6) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10 k) Abs. 3 dieser Bedingungen.

k) Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

(1) Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat sie der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt 10 k) Abs. 3 gehaftet.

(2) Wenn der Reparaturgegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 10 j) und 10 k) Abs. 1.

(3) Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger- weise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

l) Ersatzleistung des Bestellers Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Lieferers ohne Verschulden des Lieferers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8 b) Spiegelstriche 1-4 und 6 sowie Abschnitt 9 g) Abs. 3 Spiegelstriche 1-4 und 6 und Abschnitt 10 k Abs. 3 Spiegelstriche 1-4 und 6 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Sofern der Lieferer seine Montageleistung gemäß Abschnitt 9 oder seine Reparaturarbeiten gemäß Abschnitt 10 an einem Bauwerk erbringt und dadurch dessen Mangelhaftigkeit verursacht, gelten die gesetzlichen Fristen.

12. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen)
Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:

a) Für das Verhalten des an den Lieferer eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.

b) Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Lieferers unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache und Verbindlichkeit
a) Erfüllungsort ist Weinsberg

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heilbronn, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern der Vertrag oder Teile des Vertrages auch in anderer Sprache als in Deutsch ausgefertigt werden, so ist bei Widersprüchen die deutsche Fassung verbindlich. Übersetzungen dienen nur der Erleichterung des Verständnisses.
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